es gibt ein klarstellendes Urteil für Mieter des “betreuten Wohnens”. Eine Mieterin ohne Leistungen aus der Pflegeversicherung mangels festgestellter Pflegestufe, klagte entsprechend ihres Bedarfes für den Erhalt eines Hausnotrufs. Alle Beteiligten waren zuvor bereits einstimmig der Meinung, dass ein solcher Notruf unbedingt erforderlich sei. Der Sozialhilfeträger, auch eine Behörde wie die GKV, war der Meinung, die Kosten dafür nur anteilig zahlen zu müssen.
Das sah das Gericht gänzlich anders. Das Sozialgericht Wiesbaden gab der Klägerin Recht. Man konnte keine gesetzliche Grundlage erkennen, diese Kosten aufzuteilen. In diesem Fall ist die Notrufschaltung Behinderung bedingt und erforderlich und damit auch komplett durch die Behörde zu finanzieren.
Interview im Sender “Wirtschaft TV”
Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.
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