Hallo lieber Leser,
wieder einmal wird Geld verdient – auf Ihrem Rücken und nicht immer zu Ihrem Vorteil. Spätestens seit 2008 sollten wir wisse, weil wir es erfahren haben und noch erfahren, was Ratings Wert sind. Wer sich absichern möchte, vereinbart konkret mit einem Anbieter auf dessen Angebot hin, wann und wie das erfolgen soll – er kauft eine Vereinbarung, hier Vertrag genannt. Kommt es dann zu Versicherungsfall zählt nur diese Vereinbarung – nichts anders. Aus diesem Grunde sollte ein Rating, sofern die fachliche Kompetenz dazu besteht, auch nur darauf ausrichtet sein, was gekauft wird – alles andere ist nicht messbar oder kann sich ändern- wie auch der Beitrag. Dass ein solcher von der Höhe für Kunde selbst vergleichbar ist, denke ich, ist unbestritten -oder:-)?
Dazu eine Erklärung vom PremiumCircle Deutschland, der ich mich anschließe.
Frank Dietrich
Rating und Ranking von Berufsunfähigkeits-
versicherungen – Ein verzerrtes Bild
Für jeden Berufstätigen ist die Absicherung des Berufsunfähig-keitsrisikos elementar, da es sich hierbei um ein existentielles Risiko handelt. Im Fall einer eintretenden Berufsunfähigkeit prüfen die Versicherer genau, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind oder nicht.
Umso verwunderlicher ist es daher, dass für die Auswahl eines geeigneten Versicherungs-schutzes Ratings und Rankings häufig Bewertungsmaßstäbe zu Grunde legen, die unserer Meinung nach deutliche Schwächen enthalten.
Aktuell wurde im Newsletter des Versicherungsjournals am 19.04.2013 ein Artikel unter der Überschrift „Die besten Berufsunfähigkeits-Versicherungen“ zu dieser Thematik veröffentlicht. Die Grundlage des Artikels bildet das aktuelle M&M-Rating „Berufsunfähigkeit“ des Analysehauses Morgen & Morgen GmbH aus Hofheim am Taunus.
Hier heißt es (Auszug): „(…) Das Gesamtrating setzt sich aus den vier Teilratings „BU-Bedingungen“ (50 Prozent Gewichtung), „BU-Kompetenz“ (30 Prozent Gewichtung), „BU-Antragsfragen“ (zehn Prozent Gewichtung) und „BU-Solidität“ (zehn Prozent Gewichtung) vorgenommen. (…)“
Die rechtliche Grundlage im Leistungsfall bilden jedoch die Versicherungsbedingungen und nicht etwa die kaum zu definierende und kaum überprüfbare „BU-Kompetenz“, die „BU-Antragsfragen“ oder die „BU-Solidität“. Eine zusammengefasste Betrachtung und Gewichtung dieser Faktoren kann kaum zu einem objektiven und nachhaltig verwertbaren Gesamt-ergebnis für die Abschlussentscheidung eines Versicherungsvertrages führen. Die zentralen und objektiven Kriterien für den Leistungsumfang eines Tarifes sind vielmehr die formulierten Klauseln in den Versicherungsbedingungen, denn nur auf diese hat der Versicherte im Leistungsfall grundsätzlich einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Es nützt nämlich wenig, wenn Anbieter eine hohe „BU-Kompetenz“ und transparente Antragsfragen haben, aber die Versicherungs-bedingungen möglicherweise Formulierungen enthalten, die eine Verzögerung oder sogar Ablehnung eines Leistungsfalles zulassen.
Ein weiteres Beispiel ist der Bewertungsmaßstab der sogenannten „Marktstandards“, die von der infinma GmbH verwendet werden. Auf der Homepage von infinma (www.infinma.de) heißt es unter „infinma Branchen-Lupe“ (Auszug):
„(…) Bereits vor einigen Jahren hat infinma für Berufsunfähigkeitsversicherungen das Konzept der sog. „Marktstandards“ entwickelt. Dabei handelt es sich um ein einfaches und transparentes Verfahren, das es erlaubt, Produkte einzuschätzen. Für die wichtigsten Qualitätskriterien einer Produktgattung wird analysiert, welche Ausprägungen des Kriteriums am Markt verfügbar sind. Diejenige Ausprägung, die von den meisten Anbietern verwendet wird, definiert den Marktstandard im Sinne des am Markt Üblichen. (…)“
Ob es sich bei den als „Marktstandard“ ermittelten Kriterien um eine für den Versicherten oder das Versicherungsunternehmen „günstige“ Formulierung handelt, wird dabei völlig außer Acht gelassen. Da es nach dieser Systematik auch sein kann, dass eine „schlechte Formulierung“ den Marktstandard abbildet, kann unserer Auffassung nach ein solcher Bewertungsmaßstab ebenfalls kaum zu einem objektiven und nachhaltig verwertbaren Gesamtergebnis führen.
Auch wenn auf Grundlage solcher Bewertungsmaßstäbe eine hohe Anzahl von Anbietern eine Höchstbewertung erhalten, bedeutet dies also nicht, dass die Versicherungsleistungen dieser bestbewerteten Tarife auch alle gleich „gut“ sind.
Tatsächlich gibt es erhebliche Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern und diese Unterschiede liegen manchmal nur an einem einzelnen Wort oder einer Satzstellung.
lein die Art der Formulierung kann mitunter darüber entscheiden, ob die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erfolgt. Das kann existentielle Folgen für die Versicherten haben.
„Weiche“ Bewertungsparameter außerhalb der nüchternen Betrachtung von Versicherungs-bedingungen rücken nach unserer Einschätzung die Leistungsqualität eines Produktes in den Hintergrund und führen zu einem Informationsdefizit.
Ratingbestnoten begründen selbst aber gerade keinen Rechts-anspruch des Versicherten auf die inhaltliche Qualität eines Tarifes.
Final kommt es -gerade bei langfristigen- Versicherungsverträgen auf den einklagbaren Anspruch an. Wir sehen es als großes Risiko, dass eher dehnbare oder massenkompatible Bewertungsmaßstäbe dazu führen können, dass sich das Image der Branche, entgegen dem grundsätzlichen Geschäftsmodell, immer mehr ins Abseits von Verbindlichkeiten entwickelt.
Frankfurt, 26. April 2013
PremiumCircle Deutschland GmbH
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