Quantcast
Channel: premiumcircle-berlin.de
Viewing all articles
Browse latest Browse all 614

Beitrag – Preis – Leistung – Urteil GKV

$
0
0

Eine Gesetzliche Krankenkasse muss, sofern in Deutschland die Möglichkeit einer medizinisch notwendigen Behandlung nicht besteht, auch die Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstatten.

Geleistet wird nur, was vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst wurde. Ander Diagnosen sind nicht vorgesehen.

Auch lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, fallen darunter.

Ein Anspruch auf “Spitzenmedizin um jeden Preis” besteht nicht. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 17.04.2012.

Was dabei die Benchmark „um jeden Preis“ heiß, wer das definiert, ist offen und bleibt intransparent.

Worum ging es?

Der Antrag eines 74-jährigen an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann auf Kostenerstattung für ein MRT in den Niederlanden in Höhe von 1500,- € wurde von der GKV abgelehnt.

Im Jahre 2005 ließ der Versicherte eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die ausschließlich von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde. Mit dieser Art der Diagnostik (USPIO-MRT) können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden. Ander Verfahren leisten diese Genauigkeit nicht.

Die Kasse lehnte ab – es sein nicht im Leistungskatalog enthalten.

Es kam zur Klage, denn durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden.

Dem entgegen gaben die Richter beider Instanzen der Krankenkasse Recht.

Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssten sie nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.

Der Maßstab für die gesetzliche Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe nicht in der Gewährung von “Spitzenmedizin um jeden Preis”.

Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die auch den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen.

LSG Hessen, Urteil v. 17.04.2012, Az.: L 1 KR 298/10

Liest man solche Dinge, fragt man sich, wie man dazu kommt, unser Gesundheitssystem als eines der besten der Welt zu definieren.

Diese Art der Diagnostik verhindert Folgeschäden und ist damit auf länger Sicht günstiger –wer aber plant über 4 Jahre hinaus, ist er in der Politik tätig? Es geht, so scheint es mir immer wieder, nicht um Versorgung und Nachhaltigkeit in der Lösungsfindung, sondern nur um das Interesse, wieder gewählt zu werden.

Der gesetzlich Versicherte hat keine einklagbaren Rechte, er hofft auf adäquate Behandlung in jeweils naher Zukunft. Der Beitrag aber wird pünktlich und in einklagbare Höhe erhoben.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

“Fachmakler für “biometrische Risiken“& Ruhestandsplanung

Private Krankenversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Pflegekostenabsicherung


Viewing all articles
Browse latest Browse all 614