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Ausreichend beurteilt der Entscheider – auch der Erkrankte?

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Es geht um den derzeitigen politischen Streit im Bereich der Zahnbehandlungen für gesetzlich Versicherte.

Es ist die Bundesregierung, die den Leistungsrahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einer zahnärztlichen Versorgung für ausreichend erachtet. Wer aber definiert „ausreichend“ und woran wird das fest gemacht?

Die Begründung ist eher einfach – es liegen keine Daten oder Belege darüber vor, dass Vertragszahnärzte ihren Patienten  immer seltener zuzahlungsfreie Sachleistungen anbieten würden.

Wurde denn auch nach diesen Nachweisen gefragt – wer prüfte das?

Der aktuelle Zahnreport 2013 der Barmer GEK lies die Diskussion entstehen. Die Aussagen sind gegenteilig. Demnach zahlen Kassenpatienten immer mehr aus eigener Tasche für zahnärztliche Behandlungen.

Im Bericht beruft man sich auf Zahlenmaterial und Umfragen – man forschte also aktiv nach, ging auf die Thematik zu.

Per Gesetz müssen Zahnärzte müssen zuzahlungsfreie Versorgung anbieten. Das Ministerium wurde nicht müde, daran zu erinnern. „Dazu gehört das Anbieten einer zuzahlungsfreien Regelversorgung.“ Dies müsse auch von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt werden.

Wird das auch als „ausreichend“ und zeitgemäß gegenüber dem med. Fortschritt, vom Erkrankten selbst empfunden? Diese Frage scheint fremd, vielleicht auch nur ungewollt.

Im Einzelfall, so erklärte das Ministerium, hätten Patienten die Möglichkeit, sich an die Beratungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern zu wenden oder über ihre Krankenkasse, den Patientenberatungsstellen und Verbraucherschutzverbänden ihr Anliegen vorzutragen.

Behördenwesen als Lösung?! Ein eigene Vorsorge ist sicherlich zielgenauer.

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Bedenken wir die „Geschwindigkeit“ von Entscheidungen bei Behörden, denn die GKV ist eine Behörde, ist das sicherlich nicht unbedingt ein wirkliches Argument. „Zweckmäßig, wirtschaftlich…….!, so wäre dann sicherlich die zu erwarten Antwort und „gewonnen“ wäre nichts und es bleibt zu befürchten, ob man dann nicht doch schlussendlich zur Regelversorgung zurück verwiesen wird.

„Es wird keine medizinische Notwendigkeit gesehen, über die Regelversorgung hinaus weitere Leistungen durchzuführen“, schreibt das Ministerium in der Antwort. Eine pauschale Begründung, mit der wir alle „gleich“ sind – so wie man uns in der Bürgerversicherung alle zu 08/15 Bürgen machen möchte, ist damit gegeben.


Auch hierüber setzt sich das Ministerium hinweg.
Auch der Begriff „Medizinische Notwendigkeit“ ist nicht wirklich und klar in der Anwendung definiert. Der BGH spricht so ziemlich jedem der Beteiligten (Arzt/ Kasse) die Entscheidung darüber ab- es sind alle gemeinsam, die sich ein Urteil bilden.

Pauschalität in der Ablehnung ist definitiv keine “ausreichende“ Lösung. Diese Erfahrung machte ich schon bei einem Säugling mit deformiertem Schädel – Geburtsfehler. Was geschah, lesen Sie hier.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

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